Viel glaubhafter seien dagegen die Schilderungen des Beschuldigten, welcher ausgesagt habe, er sei vor den Privatkläger gestanden, habe den Zeigefinger erhoben, diesen hin und her bewegt und dem Privatkläger gesagt «Wenn Dein Sohn mir noch einmal so frech chunnt, weiss ich nicht, wie ich reagieren werde». Es sei denkbar, dass der Privatkläger das «frech chunnt» fälschlicherweise als «frecher Hund» oder gar «frecher Sauhund» missverstanden habe und deshalb in Rage geraten sei. Die Brille des Privatklägers könne weiter nicht als kaputt bezeichnet werden.