5 klägers mit Blick auf den tätlichen Angriff nicht nur geringfügig voneinander abwichen, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Der Privatkläger schildere vielmehr zwei verschiedene Tatvarianten, was wenig überzeugend sei. Seine Aussagen seien auch sonst nicht nachvollziehbar. Viel glaubhafter seien dagegen die Schilderungen des Beschuldigten, welcher ausgesagt habe, er sei vor den Privatkläger gestanden, habe den Zeigefinger erhoben, diesen hin und her bewegt und dem Privatkläger gesagt