Es liege auf der Hand, dass der Privatkläger, als er mit seinen Stöcken herumgefuchtelt habe, das Gleichgewicht verloren, einen Ausfallschritt gemacht und sich dabei das Knie verletzt habe. Dieser Ablauf sei zumindest wesentlich naheliegender, als die vom Privatkläger geschilderte Variante. Zu beachten sei weiter, dass die Schilderungen des Privat-