Ihre Erklärung, weshalb er dies nicht getan habe (nachvollziehbare Angst vor einer Gegenanzeige) sei nicht schlüssig. Wenn man von einer Gegenwehr des Privatklägers ausgehe, so der Verteidiger weiter, würden die Aussagen des Privatklägers – wonach der Beschuldigte lange und ungehindert vor ihm gestanden sei – nicht aufgehen. Daraus ergebe sich vielmehr, dass sich der Vorfall ganz anders abgespielt habe. Es liege auf der Hand, dass der Privatkläger, als er mit seinen Stöcken herumgefuchtelt habe, das Gleichgewicht verloren, einen Ausfallschritt gemacht und sich dabei das Knie verletzt habe.