Dazu wäre der Privatkläger – entgegen seinen Ausführungen – körperlich in der Lage gewesen. Auch die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, der Privatkläger habe den verbalen Streit nicht einfach hingenommen, sondern habe während dem emotionalen Gespräch mit den Armen und Stöcken gestikuliert. Die Vorinstanz sei damit selber davon ausgegangen, der Privatkläger habe in einem ganz wichtigen Punkt nicht die Wahrheit gesagt. Ihre Erklärung, weshalb er dies nicht getan habe (nachvollziehbare Angst vor einer Gegenanzeige) sei nicht schlüssig.