Zusammengefasst führt er aus, es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der 30 Jahre jüngere Privatkläger ohne Gegenwehr zugelassen hätte, dass der Beschuldigte, mit welchem er seit Jahren im Streit stehe, sehr nahe vor ihn hin getreten wäre und während längerer Zeit Bewegungen vor seinem Gesicht vollzogen bzw. ihm anschliessend die Faust gegen die Brille gedrückt hätte. Es sei offensichtlich, dass jemand in einer solchen Situation zur Abwehr zumindest die Hände schützend vors Gesicht nehme. Dazu wäre der Privatkläger – entgegen seinen Ausführungen – körperlich in der Lage gewesen.