9. Vorbringen der Parteien 9.1 Für den Beschuldigten rügt Rechtsanwalt Dr. B.________ in seiner Berufungsbegründung vom 19. Februar 2019, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Zusammengefasst führt er aus, es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der 30 Jahre jüngere Privatkläger ohne Gegenwehr zugelassen hätte, dass der Beschuldigte, mit welchem er seit Jahren im Streit stehe, sehr nahe vor ihn hin getreten wäre und während längerer Zeit Bewegungen vor seinem Gesicht vollzogen bzw. ihm anschliessend die Faust gegen die Brille gedrückt hätte.