Er habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet. Die Ausführungen des Privatklägers, so die Vorinstanz weiter, würden auch durch die objektiven Beweismittel und die Aussagen der Zeugen I.________ und J.________ gestützt (S. 19-22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229-232). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete sie dagegen als widersprüchlich, zweckorientiert und damit im Ergebnis als unglaubhaft (Gesamtwürdigung auf S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235).