8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Privatklägers. Sie erwog, der Privatkläger habe in freiem Bericht, detailreich und stimmig geschildert, wie die Begegnung mit dem Beschuldigten abgelaufen sei. In seinen Aussagen seien zahlreiche Realkennzeichen auszumachen (Konstanz der Aussagen, Detailgenauigkeit, räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von nebensächlichen Einzelheiten). Er habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet.