7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 21. September 2017 (pag. 54) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 4 er habe den Privatkläger am 1. Mai 2017 um ca. 10.45 Uhr als «frechen Sauhund» bezeichnet. Anschliessend habe er dem Privatkläger derart fest die Faust auf die Brille gedrückt, dass dieser einen Schritt rückwärts habe machen müssen, wobei er einen Misstritt gemacht habe.