3. A.________ sei für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die anwaltlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter und noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. Der Straf- und Zivilkläger liess seinerseits beantragen (pag. 317): 1. Die Berufung vom 22. Oktober 2018 sei abzuweisen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für seine oberinstanzlichen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.