4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die vom Beschuldigten beantragten Zeugenbefragungen von G.________ und H.________ (pag. 263) wies die Kammer mit Beschluss vom 19. November 2018 ab (pag. 273 f.). Stattdessen holte sie im Hinblick auf das schriftliche Urteil von Amtes wegen einen Strafregisterauszug ein (datierend vom 5. Dezember 2018, pag. 284).