3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 in Aussicht genommen (pag. 274). Sowohl der Beschuldigte (Eingabe vom 3. Dezember 2018, pag. 280) als auch der Privatkläger (Eingabe vom 22. November 2018, pag.