(nachfolgend Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, weder Anschlussberufung erklärte noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend machte (Schreiben vom 24. Oktober 2018, pag. 269), verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (Eingabe vom 25. Oktober 2018, pag. 271 f.).