2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, fristgerecht Berufung an (pag. 201). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. September 2018 (pag. 211 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 262 f.). Während C.________ (nachfolgend Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, weder Anschlussberufung erklärte noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend machte (Schreiben vom 24. Oktober 2018, pag.