1. Zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend die Genugtuung abgewiesen. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel]