2. der Beschimpfung, begangen am 01.05.2017 um 10.45 Uhr in E.________ (Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 126 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.