Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 413 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Tätlichkeiten und Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. August 2018 (PEN 17 1005) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. August 2018 erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 195 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 01.05.2017 um 10.45 Uhr in E.________ (Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. C.________, 2. der Beschimpfung, begangen am 01.05.2017 um 10.45 Uhr in E.________ (Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 126 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB, Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 StGB sowie Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 und Ausla- gen von CHF 140.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘440.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1'800.00 Total CHF 2'300.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 140.00 Total CHF 140.00 Total Verfahrenskosten CHF 2'440.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘840.00. 2 II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend die Genugtuung abgewiesen. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4‘500.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, fristgerecht Berufung an (pag. 201). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 25. September 2018 (pag. 211 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 22. Oktober 2018 focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (pag. 262 f.). Während C.________ (nach- folgend Privatkläger), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, weder An- schlussberufung erklärte noch Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend machte (Schreiben vom 24. Oktober 2018, pag. 269), ver- zichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (Eingabe vom 25. Oktober 2018, pag. 271 f.). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 in Aussicht genommen (pag. 274). Sowohl der Beschuldigte (Eingabe vom 3. Dezember 2018, pag. 280) als auch der Privatkläger (Eingabe vom 22. November 2018, pag. 278) erklärten sich mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden, worauf dieses von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 (pag. 282) angeordnet wurde. Innert zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 19. Februar 2019 seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 294 ff.). Die Berufungsantwort 3 des Privatklägers datiert vom 13. März 2019 (pag. 316 ff.). Am 3. April 2019 reichte der Beschuldigte seine Replik ein (pag. 324 ff.). Mit der Duplik des Privatklägers vom 10. Mai 2019 (pag. 338) fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss und die Verfahrensleitung stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (Verfügung vom 13. Mai 2019, pag. 342 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die vom Beschuldigten beantragten Zeugenbefragungen von G.________ und H.________ (pag. 263) wies die Kammer mit Beschluss vom 19. November 2018 ab (pag. 273 f.). Stattdessen holte sie im Hinblick auf das schriftliche Urteil von Am- tes wegen einen Strafregisterauszug ein (datierend vom 5. Dezember 2018, pag. 284). 5. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte die folgenden Anträge (pag. 295): 1. In Aufhebung der Ziffern I. und II. des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils vom 21.8.2018 sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf der Tätlichkeiten und der Beschimpfung, beides angeb- lich begangen am 1.05.2017 in E.________ (Ortschaft), F.________(Strasse), z.N. C.________. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren seien dem Staat oder allenfalls dem Straf- und Zivilkläger aufzuerlegen. 3. A.________ sei für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung für die anwaltlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter und noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. Der Straf- und Zivilkläger liess seinerseits beantragen (pag. 317): 1. Die Berufung vom 22. Oktober 2018 sei abzuweisen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten/Berufungsführer aufzuerlegen. 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für seine oberinstanzlichen Partei- kosten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kam- mer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in An- wendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Be- rufung durch den Beschuldigten ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung aus- geschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 21. Septem- ber 2017 (pag. 54) als Anklageschrift. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, 4 er habe den Privatkläger am 1. Mai 2017 um ca. 10.45 Uhr als «frechen Sauhund» bezeichnet. Anschliessend habe er dem Privatkläger derart fest die Faust auf die Brille gedrückt, dass dieser einen Schritt rückwärts habe machen müssen, wobei er einen Misstritt gemacht habe. 8. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt und stütz- te sich dabei im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Pri- vatklägers. Sie erwog, der Privatkläger habe in freiem Bericht, detailreich und stimmig geschildert, wie die Begegnung mit dem Beschuldigten abgelaufen sei. In seinen Aussagen seien zahlreiche Realkennzeichen auszumachen (Konstanz der Aussagen, Detailgenauigkeit, räumlich-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von nebensächlichen Einzelheiten). Er habe den Beschuldigten auch nicht übermässig belastet. Die Ausführungen des Privatklägers, so die Vorinstanz weiter, würden auch durch die objektiven Beweismittel und die Aussagen der Zeugen I.________ und J.________ gestützt (S. 19-22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229-232). Die Aussagen des Beschuldigten erachtete sie dagegen als widersprüchlich, zweckorientiert und damit im Ergebnis als unglaubhaft (Gesamtwürdigung auf S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Für den Beschuldigten rügt Rechtsanwalt Dr. B.________ in seiner Berufungsbe- gründung vom 19. Februar 2019, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch fest- gestellt und den Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt. Zusammengefasst führt er aus, es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der 30 Jahre jüngere Privatklä- ger ohne Gegenwehr zugelassen hätte, dass der Beschuldigte, mit welchem er seit Jahren im Streit stehe, sehr nahe vor ihn hin getreten wäre und während längerer Zeit Bewegungen vor seinem Gesicht vollzogen bzw. ihm anschliessend die Faust gegen die Brille gedrückt hätte. Es sei offensichtlich, dass jemand in einer solchen Situation zur Abwehr zumindest die Hände schützend vors Gesicht nehme. Dazu wäre der Privatkläger – entgegen seinen Ausführungen – körperlich in der Lage gewesen. Auch die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, der Privatkläger habe den verbalen Streit nicht einfach hingenommen, sondern ha- be während dem emotionalen Gespräch mit den Armen und Stöcken gestikuliert. Die Vorinstanz sei damit selber davon ausgegangen, der Privatkläger habe in ei- nem ganz wichtigen Punkt nicht die Wahrheit gesagt. Ihre Erklärung, weshalb er dies nicht getan habe (nachvollziehbare Angst vor einer Gegenanzeige) sei nicht schlüssig. Wenn man von einer Gegenwehr des Privatklägers ausgehe, so der Ver- teidiger weiter, würden die Aussagen des Privatklägers – wonach der Beschuldigte lange und ungehindert vor ihm gestanden sei – nicht aufgehen. Daraus ergebe sich vielmehr, dass sich der Vorfall ganz anders abgespielt habe. Es liege auf der Hand, dass der Privatkläger, als er mit seinen Stöcken herumgefuchtelt habe, das Gleich- gewicht verloren, einen Ausfallschritt gemacht und sich dabei das Knie verletzt ha- be. Dieser Ablauf sei zumindest wesentlich naheliegender, als die vom Privatkläger geschilderte Variante. Zu beachten sei weiter, dass die Schilderungen des Privat- 5 klägers mit Blick auf den tätlichen Angriff nicht nur geringfügig voneinander abwi- chen, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Der Privatkläger schildere vielmehr zwei verschiedene Tatvarianten, was wenig überzeugend sei. Seine Aus- sagen seien auch sonst nicht nachvollziehbar. Viel glaubhafter seien dagegen die Schilderungen des Beschuldigten, welcher ausgesagt habe, er sei vor den Privat- kläger gestanden, habe den Zeigefinger erhoben, diesen hin und her bewegt und dem Privatkläger gesagt «Wenn Dein Sohn mir noch einmal so frech chunnt, weiss ich nicht, wie ich reagieren werde». Es sei denkbar, dass der Privatkläger das «frech chunnt» fälschlicherweise als «frecher Hund» oder gar «frecher Sauhund» missverstanden habe und deshalb in Rage geraten sei. Die Brille des Privatklägers könne weiter nicht als kaputt bezeichnet werden. Einen entsprechenden Schaden habe der Privatkläger anfänglich bei der Polizei auch nicht erwähnt, ansonsten dies dokumentiert worden wäre. Die leichte Verformung der Brille sei sodann nicht zwangsläufig auf eine Handlung des Beschuldigten zurückzuführen. Für die Beurteilung des Falles sei schliesslich von Bedeutung, dass der Beschul- digte und der Privatkläger seit langer Zeit zerstritten seien. Es sei daher durchaus vorstellbar, dass sich der Privatkläger anderweitig verletzt habe und dies nachträg- lich dem Beschuldigten habe anlasten wollen und sich in diesem Zuge von ihm noch eine neue Brille habe finanzieren lassen wollen. Der Privatkläger habe zudem eine Rechtschutzversicherung und trage deshalb kein Kostenrisiko. Insgesamt bestünden mehr als nur theoretische Zweifel an den Schilderungen des Privatklägers. Diese stellten das einzige belastende Beweismittel dar und wider- sprächen den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten diametral. Bei dieser Aus- gangslage habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. 9.2 In seiner Berufungsantwort vom 12. März 2019 lässt der Privatkläger durch seinen Verteidiger zusammengefasst ausführen, der Beschuldigte habe sich (mit einer Ausnahme) nicht mit der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinan- dergesetzt. Er beschränke sich darauf, eine neue Sachverhaltsbehauptung aufzu- stellen, wonach er (der Privatkläger) beim Herumfuchteln mit den Stöcken ohne Einflussnahme von aussen das Gleichgewicht verloren, einen Ausfallschritt ge- macht und sich dabei das Knie wieder verletzt habe. Damit verfolge der Beschul- digte, der sich bisher darauf beschränkt habe, ihn (den Privatkläger) als Lügner und Simulant darzustellen, eine neue Verteidigungsstrategie. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Beteiligten nachvollziehbar gewürdigt und die zutreffenden Schlüsse daraus gezogen. Anders als der Beschuldigte ausführe, handle es sich bei den Aussagen des Privatklägers nicht um die einzigen Indizien. Diese würden vielmehr durch die objektiven Beweismittel und die Aussagen von Drittpersonen gestützt. 9.3 Dem hält der Beschuldigte in seiner Replik vom 3. April 2019 entgegen, er habe sehr wohl aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Verschlechterung des Zustands des privatklägerischen Knies gehe auf eine von ihm verübte Tätlichkeit zurück. Er wiederholt, die Vorinstanz habe selber ange- nommen, der Privatkläger habe bezüglich einer entscheidenden Frage nicht die Wahrheit gesagt; so sei sie davon ausgegangen, dass der Privatkläger seine Arme habe hochnehmen können und dies auch getan habe. Bei dieser Annahme er- scheine die Geschichte des Privatklägers nicht stimmig – sicherlich aber nicht 6 glaubhafter, als die Ausführungen des Beschuldigten. Eine Verletzung der Un- schuldsvermutung erblickt der Beschuldigte darin, dass die Vorinstanz die Glaub- haftigkeit der Aussagen des Privatklägers aus der Schilderung von Details und Ne- bensächlichkeiten, welche entweder gar nicht nachweislich wahr oder für die Beur- teilung des Sachverhalts von untergeordneter Bedeutung seien, hergeleitet habe. Auch die Wahrnehmungen der befragten Zeugen bezögen sich nicht auf für die Beurteilung relevante Aspekte bzw. sprächen nicht für die vom Privatkläger ge- schilderte Version. Sie dürften daher nicht als Stütze für die ansonsten wenig über- zeugenden Ausführungen des Privatklägers beigezogen werden. 9.4 In seiner Duplik vom 10. Mai 2019 lässt der Privatkläger erneut ausführen, indem der Beschuldigte oberinstanzlich erstmals einen neuen Geschehensablauf schilde- re, setze er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie der Beschuldigten nun oberinstanzlich geltend mache, wäre zu erwarten gewesen, dass dies vom Beschuldigten schon viel früher vorgebracht worden wäre. Die erneute Anpassung seines Aussageverhaltens un- terstreiche das widersprüchliche und unglaubhafte Aussageverhalten des Beschul- digten. Konstant und nachvollziehbar habe dagegen der Privatkläger den Ablauf geschildert. Seine Aussagen seien sodann nicht die einzigen belastenden Indizien, sondern würden insbesondere durch die Aussagen der Zeugen I.________ und J.________ gestützt. 10. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt wiedergege- ben (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 227): Unbestritten und beweismässig erstellt ist in casu, dass es am 01.05.2017 an der F.________(Strasse) in E.________ (Ortschaft) zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem Beschul- digten und dem Privatkläger gekommen ist. Der Beschuldigte ist vom Dorf her in Richtung seines Hauses gekommen und der Privatkläger von seinem Haus her in Richtung Dorf gegangen. Weiter ist beweismässig erstellt, dass es aufgrund des bestehenden Nachbarschaftsstreits zu einem Disput zwischen beiden Parteien gekommen ist. Anlass zum Wortwechsel gab offensichtlich die seitens der Parteien unbestritten gebliebene Tatsache, dass es zuvor zwischen dem Sohn des Privatklägers und dem Beschuldigten nach einer gemeinsamen Busfahrt zu einem Wortwechsel wegen Heizöllieferun- gen zum Beschuldigten über das Grundstück des Privatklägers gekommen ist. Bestritten ist dagegen, wie die Interaktion zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger weiter ablief; insbesondere ob der Beschuldigte den Privatkläger als «frechen Sauhund» betitelte und ihm anschliessend mit der Faust derart stark auf die Brille drückte, dass dieser einen Schritt rückwärts tat und dabei einen Misstritt machte. 11. Grundlegendes zur Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung – insbesondere auch der Aussagewürdigung – wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 225 f.) verwiesen. 7 Da der Beschuldigte im Wesentlichen eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend macht, ist ergänzend auf BGE 144 IV 345 E. 2.2 zu verweisen, wo das Bundesgericht die diesbezüglich geltenden Grundsätze vor kurzem wie folgt rekapi- tulierte: [E. 2.2.1] Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Per- son günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7 S. 81). […] [E.2.2.3.1] [Der] In-dubio-Grundsatz [findet] auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung […]. So stellt das Gericht bei sich wi- dersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Mit andern Worten enthält der Grundsatz keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (JÜRG MÜLLER, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 99). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem ge- samten Verfahren gewonnenen Überzeugung (dazu THOMAS HOFER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 f., 46 f. und 54 ff. zu Art. 10 StPO; JEAN-MARC VERNI- ORY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse [nachfolgend: Commentaire ro- mand], 2011, N. 34 ff. zu Art. 10 StPO; MÜLLER, a.a.O., S. 40 ff., 96 ff.). Die Organe der Strafrechts- pflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewis- senhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflich- tet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (HOFER, a.a.O., N. 60 zu Art. 10 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 686; JEAN-MARC VERNIORY, La libre appréciation de la preuve pénale et ses limites, ZStrR 2000 S. 393 ff.; ESTHER TOPHINKE, Das Grundrecht der Unschuldsvermu- tung [nachfolgend: Grundrecht], 2000, S. 338 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 66 ff.). […] [2.2.3.2] Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (Urteile 6B_288/2015 vom 12. Ok- tober 2015 E. 1.5.3 mit Hinweisen und 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.4). Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 401; MÜLLER, a.a.O., S. 99; GIUSEP NAY, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 1996 S. 94; CHRISTOPH METTLER, In dubio pro reo - ein Grundsatz im Zweifel, AJP 1999 S. 1110). Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen (vgl. HOFER, a.a.O., N. 62 zu Art. 10 8 StPO). Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen - sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten - oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben (ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung [nachfolgend: Basler Kommentar], 2. Aufl. 2014, N. 78 zu Art. 10 StPO). Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachver- haltsalternativen in den Raum stellt (VERNIORY, ZStrR 2000 S. 394). Zum Tragen kommt die In-dubio- Regel jetzt erst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung, das heisst beim auf die freie Würdigung der Beweismittel folgenden Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tat- sachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7.3 S. 227; TOPHINKE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 81 zu Art. 10 StPO; VERNIORY, ZStrR 2000 S. 400; BERNARD CORBOZ, In dubio pro reo, ZBJV 1993 S. 419, 423). Das Bundesgericht äusserte sich im erwähnten Urteil auch zur Bedeutung des In- dubio-Grundsatzes beim Indizienbeweis: [E. 2.2.3.4] […] Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf ei- ne bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht an- wendbar. Gemeinsam - einander ergänzend und verstärkend - können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile 6B_360/2016 vom 1. Ju- ni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). 11.2 Zugängliche Beweismittel und methodisches Vorgehen Die Vorinstanz hat die zugänglichen Beweismittel vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst (S. 6-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 216-225). Es sind dies in objektiver Hinsicht der Anzeigerapport vom 3. Juni 2017 (pag. 1 f.), der Arztbericht Notfall der Privatklinik K.________ betreffend die Konsultation vom 2. Mai 2017 (pag. 10 f.) und der Arztbericht Sprechstunde Kniechirurgie des L.____-Spitals vom 12. Mai 2017 (pag. 12 f.) sowie die Notizen der Physiotherapie Praxis zu Umfang/Flexion/Extension/ Schmerz-Skala betreffend die Daten vom 24. April/1. Mai/ 4. Mai/5. Mai/8. Mai/ 10. Mai (pag. 137). In subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen des Beschuldigten (vom 12. Mai 2017 [pag. 5 ff.], vom 3. Juli 2017 im Rahmen der schriftlichen Einsprachebegründung [pag. 30], vom 16. Au- gust 2017 [pag. 36 f.] inkl. bei dieser Gelegenheit abgegebene schriftliche Schilde- rung des Vorfalls [pag. 39] und vom 30. Mai 2018 [pag. 125 ff.] anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung) und des Privatklägers (vom 1. Mai 2017 [pag. 8 f.] und vom 30. Mai 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 128 ff.]), sowie die Aussagen der Zeugen J.________ und I.________ (beide am 21. August 2018, anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung [pag. 167 ff.]). Methodisch überprüft die Kammer in einem ersten Schritt die Aussagen der Partei- en auf ihre Glaubhaftigkeit hin. Anschliessend werden die Parteiaussagen im Rah- men einer Gesamtwürdigung mit den verfügbaren objektiven Beweismitteln bzw. den Aussagen Dritter abgeglichen. 9 11.3 Die Schilderungen des Privatklägers Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers sorgfältig gewürdigt und mit der Detailgenauigkeit, der Konstanz der Aussage, den räumlich-zeitlichen Verknüpfun- gen und den fehlenden Mehrbelastungen zahlreiche Realitätskriterien herausgear- beitet, welche für den Wahrheitsgehalt seiner Äusserungen sprechen. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 19-22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 229- 232). Auch die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft. So schil- derte er die Begegnung mit dem Beschuldigten in den wesentlichen Teilen konstant und nachvollziehbar. Logisch konsistent baut sich die Erzählung des Privatklägers über eine vom Beschuldigten ausgehende Konfrontation auf, welche eine vorgän- gige Begegnung seines Sohnes (jenem des Privatklägers) mit dem Beschuldigten zum Thema gehabt habe. Dieser Umstand wurde auch vom Beschuldigten selber entsprechend geschildert. Bei der Konfrontation habe der Beschuldigte, so der Pri- vatkläger weiter, ihm gegenüber seinen Unmut über das Verhalten des Sohnes kundgetan und angekündigt, dass er nicht wisse, was er (der Beschuldigte) mache, wenn er (der Sohn des Privatklägers) ihm noch einmal frech komme. Bereits vor dem Hintergrund des seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreits zwischen den Parteien und des scheinbar besonders konfliktbelasteten Themas des Heizöl- Nachfüllens, welches vom Sohn des Privatklägers anscheinend erneut angeschnit- ten worden war, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte dem Privatkläger mit nicht gerade freundlichen Worten genähert und sich bei der Konfrontation im Ton vergriffen haben könnte. Teils gar in direkter Rede gibt der Privatkläger wieder, wie der Beschuldigte ihm gesagt habe, er (der Privatkläger) sei ein «frecher Sauhund» und sein Sohn ebenfalls. Er werde diesem «die Hosen run- terlassen» und ihn schlagen bzw. ihm «den Hintern versohlen», wenn er ihn noch einmal so anspreche bzw. ihm frech komme (pag. 8 f. Z. 21 f. und pag. 128 Z. 34- 36). Dabei handelt es sich nicht nur um ein originelles Detail, das als solches auf einen tatsächlichen Erlebnishintergrund der Schilderungen des Privatklägers hin- deutet; es passt des weiteren auch zur teilweise plakativen Wortwahl des Beschul- digten. So führte dieser, auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, bei- spielsweise aus, er habe zwar Probleme mit dem Meniskus, könne aber ansonsten «noch eine ganze Stunde den Kopfstand machen» (pag. 126 Z. 31 f.). Entgegen der Vorbringen der Verteidigung erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Pri- vatkläger den Beschuldigten missverstanden und das «frech chunnt» fälschlicher- weise als «frecher Sauhund» interpretiert haben könnte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Privatkläger in seiner Schilderung nicht nur die Bezeichnung als «frecher Sauhund» erwähnte sondern auch die dazu passende, anschliessend vom Be- schuldigten ausgesprochene Warnung, er wisse nicht, was er mit seinem Sohn mache, wenn dieser ihm noch einmal frech komme. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe aufgrund von Hörproblemen sehr laut gesprochen, was ein Missverständnis zusätzlich unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die Schilderung des Privatklägers entwickelt sich weiter stimmig zu einer Eskalati- on hin, die in der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf den Kopf des Pri- vatklägers bzw. dem darauf folgenden Misstritt ihren Höhepunkt gefunden haben 10 soll. Dies habe ihn schliesslich dazu veranlasst, dem Beschuldigten den Beizug der Polizei in Aussicht zu stellen (pag. 9 Z. 22-31). Weiter beschreibt der Privatkläger, wie ihn die Begegnung mit dem Beschuldigten mitgenommen habe, sodass er ge- zittert und bei einem Kollegen am Kiosk zur Beruhigung für einen Espresso halt gemacht habe. Auch den vereinbarten Termin bei der Physiotherapie habe er nur mit Verspätung erreicht. Mit seinen Schilderungen gewährt der Privatkläger Einblick in seine Gefühlswelt kurz nach der Auseinandersetzung. Die von ihm beschriebe- nen Gefühle wirken nachvollziehbar und passen zur geschilderten Auseinanderset- zung. Mit der verspäteten Ankunft in der Physiotherapie nimmt er eine Komplikation auf, die sich nahtlos in den Ablauf einfügt und die in dieser Form auch von der Physiotherapeutin selber geschildert wurde. Auch dies deutet auf einen tatsächli- chen Erlebnishintergrund hin. Wie vom Beschuldigten zutreffend ausgeführt, ergeben sich im Zusammenhang mit der Konstanz der privatklägerischen Aussagen und deren logischen Konsistenz zwei Fragezeichen. So schilderte der Privatkläger den tätlichen Angriff des Be- schuldigten in seinen beiden Befragungen unterschiedlich. Bei seiner ersten Ein- vernahme gab der Privatkläger an, der Beschuldigte habe ihm die Faust so fest auf die Brille gedrückt, dass er einen Schritt rückwärts habe tun müssen und dabei mit dem verletzten Bein einen Misstritt gemacht habe (pag. 9 Z. 27-30). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Privatkläger dagegen aus, nachdem der Beschuldigte einige Faustschläge angetäuscht habe, habe er gemerkt, dass er mehr aushole und mit der Faust schneller auf ihn zukomme. Er (der Beschuldigte) habe ihn links bei der Brille erwischt. Er habe versucht auszuweichen und sich nach rechts abgedreht. Leider sei er mit dem operierten Knie ausgewichen (pag. 129 Z. 5-10). Vorab ist zu erwähnen, dass der Privatkläger die der Berührung vorausgehenden Handlungen übereinstimmend und präzise schilderte. So gab er diesbezüglich an, der Beschuldigte habe zunächst mehrere Ohrfeigen angedeutet und Faustschläge vorgetäuscht. Einzig mit Blick auf den eigentlichen Kontaktmo- ment gibt es eine Diskrepanz. Während der Privatkläger nämlich anfänglich ein (re- lativ kontrolliertes) Drücken gegen die Brille beschreibt, erweckt seine Schilderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Eindruck, der Beschuldigte habe auch tatsächlich (mit Schwung) zugeschlagen und so den Schaden an der Brille verursacht. Wie bereits die Vorinstanz, geht auch die Kammer gestützt auf die ärztlichen Befunde nicht davon aus, dass der Beschuldigte dem Privatkläger ei- nen richtigen Faustschlag verpasste. Bei einer genaueren Betrachtung der Schilde- rungen des Privatklägers fällt auf, dass dies vom Privatkläger aber auch (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) nicht behauptet wird. Er gab dort nämlich lediglich an, der Beschuldigte habe nach mehrmaligem Antäuschen weiter ausge- holt und seine Faust schneller auf ihn zubewegt, was ihn zum Ausweichen veran- lasst habe. Weiter habe ihn der Beschuldigte links bei der Brille «erwischt». Es ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte nach einer schnellen Anfangsbewegung abbremste und dem in einer Ausweichbewegung begriffenen Privatkläger die Faust lediglich ins Gesicht drückte, wie dieser es anlässlich seiner ersten Einvernahme schilderte. Dafür spricht, dass der Privatkläger auch in seiner zweiten Einvernahme seine Verletzungen nicht auf einen Schlag des Beschuldigten (wie dies bei einem Faustschlag ins Gesicht zu erwarten wäre), sondern auf einen Misstritt zurückführ- 11 te. Hätte der Beschuldigte den Privatkläger zusätzlich mit der Faust geschlagen, wäre zu erwarten, dass der Privatkläger diesen Umstand prominenter hervorgeho- ben hätte. Indem er dies nicht tut, sondern seine Schmerzen in erster Linie auf ei- nen Misstritt zurückführt, belastet er den Beschuldigten nicht übermässig, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Privatklä- ger ausgesagt habe, er habe nichts gemacht und die verbalen und körperlichen Angriffe des Beschuldigten ohne Gegenwehr ertragen. Sie ging gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten davon aus, der Privatkläger habe die verbale Ausein- andersetzung nicht einfach hingenommen, sondern während des emotionalen Ge- sprächs mit den Armen und somit auch mit den Stöcken, die er in der Hand gehal- ten habe, gestikuliert. Wie genau die Gegenwehr erfolgt sei, so die Vorinstanz wei- ter, könne offen bleiben, da dieser Umstand für die Beweiswürdigung nicht weiter von Bedeutung sei (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 232). Die- sen Ausführungen der Vorinstanz kann nur teilweise zugestimmt werden. Zwar er- scheint es durchaus ungewöhnlich, dass eine Partei von zwei sich seit Jahren im Streit befindlichen Nachbarn verbale und anschliessend auch körperliche Angriffe ohne Gegenwehr über sich ergehen lässt. Die Situation des Privatklägers war aber insofern speziell, als er in seiner Gesundheit eingeschränkt und beim Gehen auf Stöcke angewiesen war. Selbst wenn es ihm gemäss dem Bericht der Physiothe- rapeutin möglich war, aus eigener Kraft auf seinen Beinen zu stehen und sich hin- kend fortzubewegen, erscheint es der Kammer durchaus nachvollziehbar, dass er seine doch nachweislich noch fragile Stabilität nicht im Rahmen einer drohenden körperlichen Auseinandersetzung auf die Probe stellen wollte. Anders als noch die Vorinstanz erachtet es die Kammer als nachvollziehbar, dass der Privatkläger in erster Linie darauf bedacht war, sein lädiertes Bein zu schonen, sich als Reaktion auf den körperlichen Angriff des Beschuldigten wegdrehte und dabei – bzw. als Folge des Drückens mit der Faust gegen die Brille – einen Misstritt machte. Dies gilt umso mehr, als die Ausführungen des Beschuldigten zur körperlichen Betäti- gung des Beschuldigten alles andere als konstant sind und von einem «Wedeln mit der Hand» (pag. 5 Z. 21) bis hin zu einem «wilden Gestikulieren» und zum Schluss gar noch «den Weg Versperren mit den Stöcken» reichen (vgl. dazu Ziff. 11.4 so- gleich). 11.4 Die Schilderungen des Beschuldigten Erstmals auf den Tathergang angesprochen gab der Beschuldigte an, er sei dem Privatkläger auf der F.________(Strasse) in E.________ (Ortschaft) begegnet und er habe ihm gesagt, sein Sohn (jener des Privatklägers) solle ihm nicht mehr öffent- lich sagen, dass er sein Heizöl nicht mehr einfüllen dürfe. Er wisse nicht, was er mit seinem Sohn mache, wenn dieser noch einmal so auf ihn zukomme. Darauf habe der Privatkläger erwidert, er ginge mit ihm (dem Beschuldigten) vor Gericht. Da- nach hätten sie sich getrennt. Sie seien beide weitergelaufen. Der Privatkläger sei ein Verletzungskünstler. Er habe gewollt, dass er (der Beschuldigte) ihn (den Pri- vatkläger) berühre. Er sei ganz nahe auf ihn zugekommen und habe mit der Hand vor seinem Gesicht gewedelt. Er (der Beschuldigte) sei daraufhin einen Schritt zurückgegangen (pag. 5 f. Z. 15-22). 12 Diese Schilderungen des Beschuldigten sind bereits vom Standpunkt der logischen Konsistenz her wenig überzeugend. So gesteht der Beschuldigte implizit ein, die Auseinandersetzung gestartet und den Privatkläger mit dem Verhalten dessen Sohnes konfrontiert zu haben. Er tat dies nach eigenen Angaben auch nicht auf ei- ne freundliche Art und Weise, sondern mit dem Zusatz, er wisse nicht, was er mit dem Sohn mache, wenn er noch einmal so auf ihn zukomme. Auch wenn der Be- schuldigte in der Folge ausführte, diese Anmerkung sei keineswegs als Drohung gemeint gewesen, ist sie doch zumindest herausfordernd und angriffig. Es er- scheint bereits vor diesem Hintergrund nicht abwegig, dass der Beschuldigte sei- nen Vorwurf mit den Zusätzen «frecher Sauhund» und «er werde seinem Sohn die Hosen runterlassen» ausschmückte, wie es vom Privatkläger originell geschildert wurde. Wenig überzeugend bzw. gar widersprüchlich ist es aber, wenn sich der Beschuldigte nach dieser angriffigen Bemerkung ganz passiv verhalten haben will und zum Schluss der Einvernahme gar noch angibt, es sei der Privatkläger gewe- sen, der auf ihn zugekommen sei und den Streit gesucht habe (pag. 7 Z. 85 f.). Der Beschuldigte wartete auch nicht lange zu, um den Privatkläger schlecht zu ma- chen. So bezeichnete er ihn gleich eingangs als Verletzungskünstler (pag. 5 Z. 20) und fügte an, er würde gleich invalid werden, wenn er ihn nur mit dem kleinen Fin- ger berühren würde (pag. 6 Z. 66 f.). Er unterstellte dem Privatkläger zudem, mit seiner Invalidität «zu bescheissen» (pag. 6 Z. 67). Auch das vom Beschuldigten geschilderte Verhalten des Privatklägers ergibt beim erwähnten Ausgangspunkt der Auseinandersetzung wenig Sinn: Weshalb der Privatkläger sich nämlich nur ge- stützt auf die Bemerkung des Beschuldigten zu seinem Sohn hätte veranlasst se- hen sollen, «vor Gericht» zu gehen, ist nicht ersichtlich. Sehr wohl aber hätte das vom Privatkläger beschriebene Verhalten des Beschuldigten (Schimpfworte, Dro- hungen) zu einer solchen Handlung Anlass geben können. Insgesamt entsteht be- reits bei der ersten Einvernahme der Eindruck, dass der Beschuldigte die Ge- schichte des Privatklägers aufnahm, sie aber in den wesentlichen Bereichen – nämlich insbesondere mit Blick auf die Person des Aggressors – zu seinen Guns- ten abänderte. Dieser Eindruck verstärkt sich in den folgenden Einvernahmen weiter. Bereits in der schriftlichen Einsprache sind erste Aggravierungstendenzen auszumachen. So führte der Beschuldigte aus, nicht der Privatkläger, sondern er (der Beschuldigte) habe einen Schritt rückwärts machen müssen. Damit bringt er implizit zum Aus- druck, nicht er habe den Privatkläger, sondern dieser habe ihn angegriffen. Während der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme noch angab, der Privatklä- ger habe «mit der Hand vor seinem Gesicht gewedelt» (pag. 6 Z. 21 f.), schmückte er später die angebliche Angriffshandlung aus und gab an, der Privatkläger habe mit zwei Stöcken um ihn gefummelt (pag. 30). Vergleichsweise harmlos stellte er seinen eigenen Beitrag zu der Auseinandersetzung anlässlich der nächsten polizei- lichen Einvernahme bzw. der dort abgegebenen schriftlichen Stellungnahme dar. Dort führte er aus, mit dem Privatkläger bloss «das Gespräch gesucht» zu haben, während dieser – nun bereits sehr erregt – mit den Gehstöcken vor seinem Gesicht (jenem des Beschuldigten) herumgefuchtelt habe. Er habe sich entfernt und der Privatkläger habe ihm «mit sehr lauter, böser Stimme» nachgerufen, nun sei er zu weit gegangen. Weiter gibt er an, er habe nur aufgrund seiner schnellen Reaktion 13 einen Kontakt mit den Stöcken des Privatklägers verhindern können. Zusätzlich schob er nach, der Sohn des Privatklägers habe ihn im Bus als «Arschloch» be- zeichnet. Anlässlich der letzten Einvernahme vor der Vorinstanz gab der Beschul- digte dann sogar an, der Privatkläger habe ihm (scheinbar ohne Grund) mit beiden Armen und beiden Stöcken den Weg versperrt, als er auf der Strasse unterwegs gewesen sei (pag. 126 Z. 1 f.). Nachdem er ihn auf das Verhalten seines Sohnes angesprochen habe, habe der Privatkläger geschrien. Er (der Beschuldigte) habe nach Hause gehen wollen, der Privatkläger habe ihn aber nicht durchgelassen. Er habe darauf die Strassenseite gewechselt und sei noch fast von einem Auto über- fahren worden (pag. 126 Z. 4 ff.). Nebst der auch hier weiter fortschreitenden Ag- gravation, rückt sich der Beschuldigte zudem selber zunehmend in eine übertriebe- ne Opferrolle. So soll es plötzlich der Privatkläger gewesen sein, der die Auseinan- dersetzung mit seiner (mit Armen und Stöcken aufgebauten) Blockade ausgelöst und ihn (den Beschuldigten) noch fast unter ein Auto getrieben haben soll. 11.5 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend schilderte der Privatkläger einen in sich stimmigen und nach- vollziehbaren Ablauf der Geschehnisse. Er ergänzte seine Erzählungen verschie- dentlich mit originellen Details und Nebensächlichkeiten, was – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – für deren Glaubhaftigkeit spricht. Anders als vom Beschuldigten ausgeführt, beschränken sich die glaubhaften Aussagen des Privatklägers nicht auf das Nebengeschehen, sondern betreffen vielfach auch den Kernbereich. Es ist in diesem Zusammenhang beispielhaft auf den in direkter Rede wiedergegebenen Wortwechsel mit dem Beschuldigten, die von diesem an- getäuschten Ohrfeigen und Faustschläge, das anschliessend empfundene Rissge- fühl im Knie und den weiteren Ablauf bis zur Meldung bei der Polizei (Interaktion mit den beiden Zeugen J.________ und I.________) zu verweisen. Die Ausführun- gen des Beschuldigten erschöpfen sich dagegen in wenig stichhaltigen Bestreitun- gen und Gegenangriffen. Er machte den Privatkläger durchs Band weg schlecht und stellte sich selber zunehmend als Opfer dar, was wenig überzeugend wirkt. Eine Aussage zu erfinden, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Um einen Geschehensablauf nicht vollständig erfinden zu müssen, greift eine falsch- aussagende Person daher häufig auf einzelne Elemente des tatsächlichen Ge- schehensablaufs zurück, um ihre Version besonders realitätsnah wirken zu lassen. Nicht immer lassen sich diese tatsächlich erlebten Elemente aber ohne weiteres mit erfundenen Gegebenheiten kombinieren, so dass die Erzählung in ihrer Ge- samtheit wenig stimmig und konstruiert wirkt. Dieser Eindruck entsteht auch bei den Schilderungen des Beschuldigten. So gab beispielsweise auch der Beschuldig- te an, der Privatkläger habe am Ende der Auseinandersetzung gesagt, er werde die Behörden einschalten. Die übereinstimmende Wiedergabe dieses Umstandes spricht dafür, dass er sich tatsächlich zugetragen hat. Anders als beim Privatkläger, wo dieses Element als stimmige Folge der verbalen und körperlichen Angriffe des Beschuldigten geschildert wird, soll sich der Privatkläger gemäss dem Beschuldig- 14 ten durch das blosse Ansprechen auf den Vorfall mit seinem Sohn derart aufgeregt haben, dass er mit den Stöcken um sich gefuchtelt, geschrien und angekündigt ha- ben soll, die Polizei zu informieren. Eine derart übertriebene Reaktion des Privat- klägers widerspricht nicht nur jeglicher Logik, sondern ist auch mit der Entste- hungsgeschichte, wonach es der Beschuldigte war, der sich in angriffigem Ton dem Privatkläger näherte, nicht vereinbar. Für die Aussagen des Privatklägers spricht auch, dass sie sich vielerorts mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter in Verbindung bringen lassen. Zunächst finden sich in den Arztberichten (pag. 10 f. und 12 f.) und den Notizen der Physiotherapeutin I.________ (pag. 137) zwar keine Hinweise auf frische struktu- relle Knieschäden, sie dokumentieren aber eine frische Schwellung, einen Rück- gang in der Beweglichkeit und damit eine gesundheitliche Verschlechterung des Knies, wie sie mit dem vom Privatkläger beschriebenen Misstritt einhergehen könn- te (dazu ausführlich die Würdigung der Vorinstanz auf S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 228 f.). Weiter schilderten auch die Physiotherapeutin und der am Kiosk arbeitende Zeuge J.________ ihre Begegnung in Übereinstimmung mit dem Privatkläger. J.________ gab an, der Privatkläger habe am besagten Tag nicht normal ausgesehen, sondern einen roten Kopf gehabt und gezittert. Der Pri- vatkläger habe ihm erzählt, er sei angegriffen worden, worauf er (der Zeuge J.________) ihm (dem Privatkläger) zur Beruhigung einen Espresso gemacht und ihm wahrscheinlich ein Glas Wasser gegeben habe (pag. 168 Z. 13-18). Auch die Physiotherapeutin I.________ bestätigte, der Privatkläger sei am besagten Tag 10- 15 Minuten zu spät zum vereinbarten Termin gekommen. Er sei ganz aufgelöst gewesen und habe ihr erzählt, er sei von seinem Nachbarn verbal und non-verbal attackiert worden. Das Knie sei stärker geschwollen gewesen als sonst, die ge- messenen Werte seien schlechter gewesen und sie habe selber gesehen, wie das Gestell der Brille verbogen gewesen sei (pag. 173 Z. 1-10). Wie von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 235-237) – sind auch für die Kammer keine Hinweise ersichtlich, welche die erwähnten Zeugen zu einer ab- sichtlichen Falschaussage hätten bewegen sollen. Zwar lässt sich aus den Aussa- gen der Drittpersonen nicht unmittelbar auf die in Frage stehenden verbalen und körperlichen Angriffe auf den Privatkläger (und damit auf die unmittelbar rechtser- hebliche Tatsache) schliessen. Dennoch bestätigen sie die Schilderungen des Pri- vatklägers in wesentlichen Nebenpunkten und liefern damit – neben den glaubhaf- ten Aussagen des Privatklägers – weitere Indizien dafür, dass die Begegnung zwi- schen dem Privatkläger und dem Beschuldigten tatsächlich so, wie vom Privatklä- ger geschildert, ablief. Die vom Beschuldigten beliebt gemachte Sachverhaltsvaria- nte, wonach der Privatkläger beim wilden Gestikulieren mit den Gehstöcken von sich aus das Gleichgewicht verloren und sich dabei die dokumentierten Verletzun- gen zugezogen haben könnte, erschöpft sich nach Ansicht der Kammer in einer bloss theoretischen Möglichkeit, die als solche keine ernsthaften Zweifel zu be- gründen vermag. Sie erscheint bereits bei einer Berücksichtigung der Entste- hungsgeschichte der Auseinandersetzung und der dabei vom Beschuldigten ein- genommenen aktiven Rolle wenig wahrscheinlich. Weiter wäre – wie vom Privat- 15 kläger zu Recht eingewendet wird – diesfalls zu erwarten gewesen, dass der Be- schuldigte einen entsprechenden Ablauf bereits früher zu Protokoll gegeben hätte. Insgesamt erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte den Privat- kläger am 1. Mai 2017 als «frechen Sauhund» bezeichnete. Anschliessend drückte der Beschuldigte dem Privatkläger derart fest die Faust auf die Brille, dass diese verbog, der Privatkläger einen Schritt rückwärts machen musste und dabei einen Misstritt machte. III. Rechtliche Würdigung 12. Zu den Tätlichkeiten Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zutreffend erörtert und den Sach- verhalt zu Recht unter den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB subsumiert. Auf ihre Erwägungen ist vorab zu verweisen (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- grünung, pag. 238 f.). Indem der Beschuldigte dem Privatkläger derart stark mit der Faust ins Gesicht drückte, dass sich dessen Brille verbog und er sich gezwungen sah, einen Schritt rückwärts zu machen, wirkte er in einem Mass auf den Körper des Privatklägers ein, das klar nicht mehr als allgemein üblich oder gesellschaftlich anerkannt be- zeichnet werden kann. Wenngleich die Einwirkung keine körperlichen Schäden beim Privatkläger nach sich zog, führte sie dennoch zu einer geringen Schwellung, Schmerzen und einem verzögerten Heilungsverlauf des bereits zuvor lädierten Knies. Die Handlung des Beschuldigten erfolgte sodann wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Da der Privatkläger fristgerecht einen Strafantrag stellte, sind sämtliche Tatbestands- und Prozessvoraussetzungen erfüllt und der Beschuldigte ist der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 13. Zur Beschimpfung Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkei- ten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Auch hier ist die Vorinstanz auf die massgebenden theoretischen Grundlagen ein- gegangen und hat die Äusserung des Beschuldigten zutreffend subsumiert. Auf ih- re Erwägungen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 239 f.) ist zu verweisen. Indem der Beschuldigte den Privatkläger als «frechen Sauhund» bezeichnete, woll- te er ihm gegenüber seine Geringschätzung ausdrücken. Es handelt sich dabei um eine klassische Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil), mithin um ei- nen blossen Ausdruck der Missachtung, der sich nicht auf dem Beweis zugängliche 16 Tatsachen stützt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 177 StGB). Da der Privatkläger auch diesbezüglich den erforderlichen Strafantrag stellte, sind sowohl die Prozessvoraussetzungen als auch die objekti- ven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und der Beschuldigte ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 14. Konkurrenzen Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass einer Tätlichkeit unter Umständen auch ein beleidigender Charakter innewohnen kann und diesfalls Art. 126 StGB hinter Art. 177 StGB zurücktritt (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Hinweisen, pag. 240). Vorliegend näherte sich der Beschuldigte dem Privatkläger zunächst mit beleidigenden Ausdrücken, bevor er sich nahe vor ihn hinstellte und ihm mit der Faust ins Gesicht bzw. gegen die Brille drückte. Dabei handelt es sich um zwei separate Handlungen, die je für sich zu ahnden sind. Der Beschuldigte ist neben der Beschimpfung auch für die Tätlichkeit zu bestrafen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines zur Strafzumessung 15.1 Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach wel- chem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser weg- kommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 StGB so- wie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliess- lich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheits- strafe ausgeweitet. Vorliegend wirkt sich die Teilrevision weder auf die Art noch auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Da das neue Recht damit nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, anzu- wenden. 17 15.2 Grundlagen der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 30 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 240 f.) zu verweisen. Während für die Beschimpfung eine Geldstrafe zwischen 1 und 90 Tagessätzen auszusprechen ist, ist die Tätlichkeit mit einer separaten Busse zu ahnden. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Beschimpfung Die Vorinstanz ist auf die massgebenden Tat- und Täterkomponenten eingegan- gen; darauf ist zu verweisen (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 242 f.). Auch der Kammer erscheint unter Berücksichtigung des Referenz- sachverhalts in den Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Rich- ter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für die vom Beschuldigten vorsätzlich ausgesprochene Formalinjurie eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten als Rentner seit dem erstinstanzlichen Verfahren verändert hätte. Die Tagessatzhöhe ist daher bei CHF 120.00 zu belassen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 244). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Strafe vorliegend be- dingt ausgesprochen werden kann, aufgrund der Spürbarkeit der Sanktion und der Schnittstellenproblematik aber mit einer (unbedingten) Busse von 1/5 der ausgefäll- ten Strafe zu verbinden ist. Auf ihre Erwägungen diesbezüglich ist zu verweisen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 244 f.). Insgesamt ist der Beschuldigte für die Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 480.00, zu bestrafen. Die Probezeit wird dem gesetzlichen Minimum entsprechend auf 2 Jahre festge- setzt. Zudem ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 120.00 auf- zuerlegen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei einem schuldhaften Nichtbezahlen auf 1 Tag festgesetzt wird. 16.2 Tätlichkeiten Die vorliegend zu beurteilende Tätlichkeit ist von der Schwere her mit dem Refe- renzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien, wo ein Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst, mit CHF 300.00 Busse bestraft wird, vergleichbar. Wie die Vorinstanz unter Bezug- nahme auf die massgebenden Tatkomponenten und die sich neutral auswirkenden Täterkomponenten ausgeführt hat (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 246 f.), erscheint auch der Kammer eine Busse von CHF 300.00 ange- messen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für ein schuldhaftes Nichtbezahlen wird dabei auf 3 Tage festgesetzt. 18 16.3 Konkret auszufällende Strafe Der Beschuldigte ist zu einer bedingten Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, total ausmachend CHF 480.00, zu verurteilen. Daneben hat der Be- schuldigte eine Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu bezahlen. Schliesslich wird der Beschuldigte zusätzlich zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. V. Zivilpunkt Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 an den Privatkläger. Die Schadenersatzforderung, welche der Privat- kläger im Zusammenhang mit seiner Brille erhob, verwies die Vorinstanz dagegen auf den Zivilweg. Oberinstanzlich verlangte der Privatkläger eine «Abweisung der Berufung» mithin eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Für die Kammer bleibt damit lediglich zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Ge- nugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Eine weitergehende Gutheissung der erstinstanzlich gestellten Genugtuungsforderung oder die materielle Beurteilung der Schadenersatzklage fallen dagegen ausser Betracht. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Genugtuung und Schadener- satz sind zutreffend; darauf ist zu verweisen (S. 37 f. und 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 100.00 für die vom Privatkläger erlittene seelische Unbill liegt innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Die Schadenersatzklage ist auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Zivilpunkt sind keine Kosten auszuscheiden. VI. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 2‘440.00 und setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 2‘300.00 sowie Auslagen von CHF 140.00. Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. 17.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) 19 auf CHF 2‘000.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.3 Entschädigung Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldig- ten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden oberinstanzlich bestätigt. Die dem Privatkläger erstinstanzlich für die Aufwendungen der privaten Verteidi- gung ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘500.00 erscheint der Kammer gebo- ten und ist in dieser Höhe zu bestätigen. Sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse als auch die Bedeutung der Streitsache sind vorliegend als unterdurchschnittlich zu bezeichnen und haben sich im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren nicht verändert. Die Aufwendungen des Privatklägers beschränken sich oberinstanzlich im Wesentlichen auf das Stu- dieren der Urteilsbegründung und das Verfassen zweier (kurzer) Stellungnahmen. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 (pag. 351 ff.) beantragt der Privatkläger eine Par- teientschädigung von CHF 2‘250.00, nebst Auslagen von CHF 117.90 und der ge- setzlichen Mehrwertsteuer (CHF 182.30). Das beantragte Honorar bewegt sich in- nerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den erwähnten Schwierigkeitsgrad und die Bedeutung der Streitsache, sowie auch im Vergleich zu dem vom Beschuldigten beantragten Honorar (Eingabe vom 9. Oktober 2019, pag. 348 f.), angemessen. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für dessen Auf- wendungen im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘550.20 zu be- zahlen. Als unterliegende Partei hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen. 20 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Tätlichkeiten, begangen am 1. Mai 2017 in E.________ (Ortschaft), z.N. C.________; 2. der Beschimpfung, begangen am 1. Mai 2017, z.N. C.________; und in Anwendung der Artikel 34 und 42 Abs. 1 und 4 aStGB, 44 Abs. 1, 47, 106, 126 Abs. 1 und 177 Abs. 1 StGB sowie 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 432 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 480.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘300.00 und Auslagen von CHF 140.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘440.00. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. 6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 4‘500.00 an C.________ für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 7. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 2‘250.20 an C.________ für dessen Aufwendungen im Berufungsverfahren. 21 II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126. StPO weiter verurteilt: Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 100.00 Genugtuung an C.________. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend die Genugtuung abgewiesen. III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 30. Oktober 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 22