2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt; 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘080.00; 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 29 - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)