Da die Steuererklärung pro 2016 aktueller ist, stellt die Kammer auf diese ab. Eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 scheint unter diesen Umständen angemessen. 24. Bedingter Vollzug Der Beschuldigte beging die in Frage stehenden Delikte während einer laufenden Untersuchung wegen Misswirtschaft und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Über Vorstrafen verfügt der Beschuldigte hingegen nicht. Ihm wird daher der bedingte Vollzug gewährt (Art. 42 Abs. 1 aStGB), zumal ohnehin das Verschlechterungsverbot gilt (siehe oben, E. 5). Die Probezeit wird auf 3 Jahre bestimmt (Art. 44 StGB).