22. Zusatzstrafenbildung Von der Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen ist die bereits rechtskräftige Strafe des Ersturteils, d.h. die 70 Tagessätze gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2016, abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt somit 140 Tagessätze. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (siehe oben, E. 5) wird die Geldstrafe bei 120 Tagessätzen belassen.