49 Abs. 1 StGB vor und es ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die abstrakte Strafdrohung beträgt sowohl bei der Urkundenfälschung als auch bei der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Misswirtschaft Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer stellt deshalb auf die konkret schwerste Tat ab, um die Einsatzstrafe zu bestimmen. Das ist vorliegend die Urkundenfälschung, für welche eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgefällt wurde.