49 Abs. 2 StGB vorliegt. Demgegenüber liegt in Bezug auf das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 5. Juli 2016 keine retrospektive Konkurrenz vor, da die darin abgeurteilte fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst sowie fahrlässige Verursachung einer Explosion am 27. Dezember 2015 und damit nach dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. April 2015 begangen wurden.