18. Strafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung Durch das Erwirken eines unwahren Handelsregistereintrags verhinderte der Beschuldigte die Auflösung der F.________ AG und gefährdete das Vermögen mehrerer Gläubiger. Auch diese Tat beging der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Zudem wäre sie für ihn leicht vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Tatverschulden bei der Erschleichung der falschen Beurkundung ebenfalls leicht. Die Kammer hält eine Strafe von 60 Strafeinheiten für angemessen.