Für die Aktionärsliste, welche die wichtigste Urkunde bei der Einreichung darstellte, scheint eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen. Für die beiden Zustimmungserklärungen, die blosse Beilagen zur Aktionärsliste waren, scheint demgegenüber eine Strafe von je 50 Strafeinheiten sachgerecht.