Der Beschuldigte beging alle drei Urkundenfälschungen vorsätzlich und aus egoistischen Motiven. Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Nach Auffassung der Kammer liegt das Verschulden bei allen drei Urkundenfälschungen zwar noch im unteren Bereich, wiegt aber jeweils schwerer als der Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinie. Für die Aktionärsliste, welche die wichtigste Urkunde bei der Einreichung darstellte, scheint eine Strafe von 60 Strafeinheiten angemessen.