2018, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sämtliche zur Diskussion stehenden Taten im März und April 2015 vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist (aufgrund des Verschlechterungsverbots kann höchstens eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ausgesprochen werden), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.