23 14.2 Art. 251 Ziff. 1 StGB zu Art. 253 StGB Durch Art. 253 StGB wird die vorangehende Erstellung einer inhaltlich unwahren Urkunde, welche dann zur Erschleichung der falschen Beurkundung verwendet wird, nicht miterfasst. Die Täuschung des Beamten im Sinne von Art. 253 StGB muss nicht notwendigerweise mit einer inhaltlich unwahren Urkunde erfolgen. Geht aber eine gewöhnliche Falschbeurkundung voraus, so besteht kein sachlicher Grund, Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht in Konkurrenz zu Art. 253 StGB ebenfalls anzuwenden (BGE 107 IV 128 E. 3b).