479: fehlende Rückmeldung von E.________ als Aktionär bis am 28. November 2014; pag. 468: fehlende Rückmeldung der G.________ AG als weitere Aktionärin bis am 28. November 2014; pag. 453: fehlende Rückmeldung der vorgenannten Aktionäre bis am 12. Dezember 2014). Der Beschuldigte setzte unter jede der Urkunden eine neue Unterschrift. Zwischen den auf der Aktionärsliste und den beiden Zustimmungserklärungen angegebenen Daten liegt zudem eine zeitliche Zäsur von mehreren Monaten. Es kann deshalb weder von einem zusammengehörenden Geschehen noch von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden.