Der blosse Umstand, dass die mehreren strafbaren Handlungen, die jemand verübt, auf ein und denselben Entschluss zurückgehen, genügt dafür nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht (BGE 97 IV 65 E. 2a). Vorliegend hat der Beschuldigte insgesamt drei Urkunden gefälscht: die Aktionärsliste (pag. 453), die Zustimmungserklärung betreffend E.________ (pag. 479) und der Zustimmungserklärung betreffend die durch E.________ vertretene G.________ AG (pag. 468). Bei den drei Urkunden handelt es sich um selbstständige Dokumente, die je eine andere Tatsache beurkunden (pag. 479: fehlende Rückmeldung von E.___