Demgegenüber sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sogenannte natürliche Handlungseinheit; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Der blosse Umstand, dass die mehreren strafbaren Handlungen, die jemand verübt, auf ein und denselben Entschluss zurückgehen, genügt dafür nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts jedoch nicht (BGE 97 IV 65 E. 2a).