14. Konkurrenzen 14.1 Die drei gefälschten Urkunden Verwirklicht der Täter mehrere Straftatbestände durch verschiedene selbstständige Handlungen, so stehen sie zueinander in Realkonkurrenz (GÜNTHER STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 19 Rz. 7). Demgegenüber sind mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sogenannte natürliche Handlungseinheit;