13. Unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden Schliesslich sind auch die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (pag. 550). Indem der Beschuldigte dem Handelsregisteramt wissentlich und willentlich drei gefälschte Urkunden einreichte und dadurch einen unwahren Handelsregistereintrag erwirkte, hat er sich des Tatbestands der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB schuldig gemacht.