22 12. Erschleichung einer falschen Beurkundung Hinsichtlich der Erschleichung einer falschen Beurkundung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 549 f.). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich durch Eingabe von drei gefälschten Urkunden einen unwahren Handelsregistereintrag («gemäss Erklärung vom 20.03.2015 wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet») erwirkte, hat er sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB schuldig gemacht.