Der Beschuldigte legte Notar D.________ und Rechtsanwalt I.________ somit offensichtlich nicht denjenigen Sachverhalt zur Prüfung vor, der nachher von ihm verwirklicht wurde. Er kann sich daher nicht auf einen Verbotsirrtum berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2; BGE 98 IV 293 E. 4b). Weitere Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) gemäss Art. 251 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht.