In Bezug auf die Schuld macht der Beschuldigte geltend, es seien Anwälte und Notare in die Einreichung der Unterlagen eingebunden gewesen und keine dieser Personen habe je angemerkt, dass man etwas Falsches tue. Auch er sei deshalb nicht davon ausgegangen, dass er etwas Falsches tue (pag. 652). Diese Behauptung ist nachweislich unwahr. Im Schreiben vom 10. April 2015 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hielt der Beschuldigte selber fest (pag. 628): […] Auf Grund der Informationen unseres Notares D.________ wie auch durch unseren Anwalt I.