453) und den beiden Zustimmungserklärungen (pag. 468 und 479) angab, sämtliche Aktionäre hätten einem Opting-out der F.________ AG zugestimmt, obwohl E.________ seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hatte, erfüllte er den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste dabei, dass E.________ dem Opting-out nicht zugestimmt hatte. Er wollte jedoch unwahr beurkunden, dieser habe zugestimmt, um den Handelsregisterführer zu täuschen und den erforderlichen Handelsregistereintrag zu erwirken, damit die F.________ AG nicht gerichtlich aufgelöst würde.