Der Beschuldigte als Antragsteller befand sich damit gegenüber dem Handelsregisterführer in einer Vertrauensstellung. Diese Vertrauensstellung ist vergleichbar mit jener des Arztes gegenüber der Krankenkasse oder des bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn. Die Urkundeneigenschaft der Aktionärsliste sowie der Zustimmungserklärungen ist deshalb jedenfalls insoweit zu bejahen, als sie Grundlage für den Eintrag im Handelsregister bildeten (vgl. auch BGE 120 IV 199 E. 3c). Indem der Beschuldigte im Hinblick auf den Handelsregistereintrag in der Aktionärsliste (pag. 453) und den beiden Zustimmungserklärungen (pag.