21 Der Handelsregisterführer durfte von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hatte nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 120 IV 199 E. 3c). Solche Zweifel ergaben sich allein aus den eingereichten Dokumenten nicht. Der Handelsregisterführer durfte (und musste) somit darauf vertrauen, dass die Aktionärsliste und die beigelegten Zustimmungserklärungen keine falschen Angaben enthielten. Der Beschuldigte als Antragsteller befand sich damit gegenüber dem Handelsregisterführer in einer Vertrauensstellung.