Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen oder beim bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demgegenüber in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.2 f.). Vorliegend reichte der Beschuldigte dem Handelsregisteramt u.a. folgende drei Dokumente ein: eine Aktionärsliste (pag.