Eine objektive Garantie für die Wahrheit kann sich unter anderem aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben bzw. wenn dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.2.2 f). Dies wurde etwa bezüglich eines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen oder beim bauleitenden Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1).