11. Urkundenfälschungen In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zur Urkundenfälschung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 546 f.). Zu ergänzen ist jedoch, dass eine Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge erfordert. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.