Die beim Handelsregisteramt eingereichten Zustimmungserklärungen betreffend E.________ und die G.________ AG entsprachen zudem nicht denjenigen, die E.________ zugestellt worden waren. Auf den E.________ zugestellten Zustimmungserklärungen fehlte nämlich der Hinweis auf die zwingende gesetzliche Bestimmung von Art. 727a Abs. 3 OR, wonach das Ausbleiben einer Antwort innert einer Frist von 20 Tagen als Zustimmung gelte. Der Beschuldigte implizierte damit wahrheitswidrig, E.________ sei auf die gesetzliche Bestimmung von Art.