__ AG den Vermerk «Keine Rückmeldung bis 28. November 2014» an und setzte jeweils sein Kürzel darunter. Auf beiden Zustimmungserklärungen wird darauf hingewiesen, dass das Ausbleiben einer schriftlichen und rechtsgültig unterzeichneten Antwort innert einer Frist von 20 Tagen als Zustimmung für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision gelte. Ferner vermerkte der Beschuldigte auf einer Aktionärsliste bei der Position von E.________ und bei derjenigen der G.________ AG: «Keine Schriftliche Rückmeldung an VR gemäss Art 727a 3 OR bis 12.12.2014». Diese Liste unterzeichnete der Beschuldigte am 30. März 2015.