10.4 Beweisergebnis Die Kammer erachtet daher folgenden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte gab als Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der F.________ AG in den Formularen «Anmeldung an des Handelsregisteramt des Kantons Bern» und «KMU-Erklärung betreffend Verzicht auf eine Revisionsstelle» an, dass sämtliche Aktionäre einem Verzicht auf eine eingeschränkte Revision zugestimmt hätten. Der Beschuldigte fügte des Weiteren auf je einer Zustimmungserklärung für E.________ und für die G.________ AG den Vermerk «Keine Rückmeldung bis 28. November 2014» an und setzte jeweils sein Kürzel darunter.