__ AG bis am 28. November 2014 oder bis am 12. Dezember 2014 nicht reagiert, weshalb dies als Zustimmung zum Antrag auf ein Opting-out zu verstehen sei, in keiner Weise den Tatsachen entsprach. Bis am 12. Dezember 2014 war ohnehin erst das erste Formular versandt worden und dort war eine ungültige, weil zu kurze Frist angesetzt worden. Zudem wusste der Verwaltungsrat via Notar D.________ am 12. Dezember 2014, dass E.________ keine Einwilligung gegeben hatte. Dies steht auch im Protokoll der Generalversammlung (pag. 330), dem mit Sicherheit die schriftliche Form attestiert werden kann. E.________ liess über Rechtsanwalt M.