_ zugestellten Zustimmungserklärungen nachträglich um den Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 727a Abs. 3 OR ergänzte, sie rückdatierte, erneut unterschrieb und anschliessend beim Handelsregisteramt des Kantons Bern einreichte. Klar ist jedenfalls, dass die Angabe des Beschuldigten, E.________ habe für sich und die G.________ AG bis am 28. November 2014 oder bis am 12. Dezember 2014 nicht reagiert, weshalb dies als Zustimmung zum Antrag auf ein Opting-out zu verstehen sei, in keiner Weise den Tatsachen entsprach.