19 hungsdatum abbilden, und diese Dokumente in der Folge auch bei den Behörden einzureichen. Nach Auffassung der Kammer ist daher in Abweichung zur Vorinstanz erstellt, dass nie ein zweites, erweitertes Schreiben an E.________ zugestellt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass E.________ dem Beschuldigten mehrfach die Zustimmung zum Opting-out verweigerte, dieser sodann die E.________ zugestellten Zustimmungserklärungen nachträglich um den Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung von Art.