650 Z. 8 ff.), erachtet die Kammer als blosse Schutzbehauptung. Das Dokument enthält sowohl die Unterschrift des Beschuldigten als auch diejenige von H.________. Bei einem erneuten Ausdruck des Dokuments mussten diese beiden Unterschriften nach der behaupteten automatischen Aktualisierung des Datums gesetzt worden sein. Der Beschuldigte offenbarte der Kammer damit seine Bereitschaft, Dokumente zu unterschreiben, die nicht ihr wahres Entste-