647 Z. 23 ff.). - Schliesslich ergab sich anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten, dass dieser das Datum des Schreibens vom 6. März 2015 (pag. 618), welches er dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland als Beilage zum Schreiben vom 8. März 2015 (pag. 617) einreichte, nachträglich verfälschte und das eigentliche Datum aus Mitte 2014 stammt (pag. 649 Z. 25 ff.). Die Ausrede des Beschuldigten, im Programm «Word» werde das Datum automatisch aktualisiert, wenn man den Automatismus nicht rausnehme (pag. 650 Z. 8 ff.), erachtet die Kammer als blosse Schutzbehauptung.